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   LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.11.2001 - LVG 11/01   

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LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.11.2001 - LVG 11/01 (https://dejure.org/2001,13520)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13.11.2001 - LVG 11/01 (https://dejure.org/2001,13520)
LVerfG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13. November 2001 - LVG 11/01 (https://dejure.org/2001,13520)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 1370
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 06.05.1999 - LVerfG 2/98

    Verdachtlose Kontrollen - sog. Schleierfahndung - Zwischenurteil

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.11.2001 - LVG 11/01
    In diesem Fall kann bereits in der von dem Gesetz hervorgerufenen Verhaltenssteuerung eine Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Sphäre und damit eine unmittelbare Betroffenheit im Sinne des Verfassungsprozessrechts liegen (vgl. BVerfGE 97, 157 [164]; LVerfG MV, Zwischenurt. v. 06.05.1999 - LVerfG 2/98 -, NVwZ-RR 1999, 617 = DÖV 1999, 643 = SächsVBl. 1999, 248; Buchholz/Rau, NVwZ 2000, 396 [397]).

    Einen derartigen Ausnahmefall sieht das Gericht auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Zwischenurt. v. 06.05.1999, aaO.), auf die der Beschwerdeführer Bezug genommen hat, als nicht gegeben an.

    Dies mache deutlich, dass die Norm (auch) abschreckende Wirkung erzeuge (bzw. erzeugen solle) und dies dazu führen könne, das Verhalten von Bürgern zu steuern (LVerfG MV, NVwZ-RR 1999, 617 [618]).

    Eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht aus weiteren Gründen annehmen, die im Zwischenurteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 06. Mai 1999 (NVwZ-RR 1999, 617) erwogen werden.

    Eine klassische Funktion des damit umschriebenen, auch im Sicherheits- und Ordnungsrecht üblichen Konditionalprogramms bestehe jedoch gerade in der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit von Eingriffssituationen für potentielle Adressaten von Vollzugsakten (LVerfG MV, NVwZ-RR 1999, 617 [618]).

    Das Merkmal ist dogmatisch der Beschwerdebefugnis zuzuordnen und hat insoweit auch die Aufgabe, Popularklagen zu verhindern und die Verfassungsbeschwerde von der abstrakten Normenkontrolle abzugrenzen (LVerfG MV, NVwZ-RR 1999, 617 [618]).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.11.2001 - LVG 11/01
    Das Erfordernis der Unmittelbarkeit ist erfüllt, wenn bereits das angegriffene Gesetz in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt, die Betroffenheit des Beschwerdeführers also nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt wird oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 2 BvR 397, 398,399/823 -, BVerfGE 70, 35 [50]; Beschl. v. 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 [135 f.]; LVerfG, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 7/2001 -, Umdruck, S. 4).

    Dabei ist die Notwendigkeit der Umsetzung einer gesetzlichen Vorschrift durch einen Vollzugsakt ein gewichtiges Indiz dafür, dass es an einer unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit durch die Norm selbst fehlt (BVerfGE 70, 35 [51]; 90, 128 [136]).

    Setzt nämlich das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt zu beeinflussenden Vollziehungsakt voraus, so wird die Rechtssphäre des Einzelnen regelmäßig erst durch diesen Akt berührt (BVerfG, Urt. v. 22.05.1963 - 1 BvR 78/56 -, BVerfGE 16, 147 [158]; BVerfGE 90, 128 [136]).

    So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die unmittelbare Anfechtung eines Gesetzes vor Erlass eines Vollzugsakts zulässig, wenn das Gesetz den Betroffenen schon vorher zu Dispositionen veranlasst, die er nach späterem Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren kann (BVerfGE 70, 35 [51]; BVerfG, Beschl. v. 18.12.1985 - 2 BvR 1167, 1185, 1636/84, 308/85 und 2 BvQ 18/84 - BVerfGE 71, 305 [334 f.]; BVerfGE 90, 128 [136]).

    Unmittelbarkeit ist ein Begriff des Verfassungsprozessrechts, der im Lichte der Funktion des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu verstehen und auszulegen ist (BVerfGE 70, 35 [50 f.]; 90, 128 [136]).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.11.2001 - LVG 11/01
    Das Erfordernis der Unmittelbarkeit ist erfüllt, wenn bereits das angegriffene Gesetz in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt, die Betroffenheit des Beschwerdeführers also nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt wird oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 2 BvR 397, 398,399/823 -, BVerfGE 70, 35 [50]; Beschl. v. 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 [135 f.]; LVerfG, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 7/2001 -, Umdruck, S. 4).

    Dabei ist die Notwendigkeit der Umsetzung einer gesetzlichen Vorschrift durch einen Vollzugsakt ein gewichtiges Indiz dafür, dass es an einer unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit durch die Norm selbst fehlt (BVerfGE 70, 35 [51]; 90, 128 [136]).

    So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die unmittelbare Anfechtung eines Gesetzes vor Erlass eines Vollzugsakts zulässig, wenn das Gesetz den Betroffenen schon vorher zu Dispositionen veranlasst, die er nach späterem Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren kann (BVerfGE 70, 35 [51]; BVerfG, Beschl. v. 18.12.1985 - 2 BvR 1167, 1185, 1636/84, 308/85 und 2 BvQ 18/84 - BVerfGE 71, 305 [334 f.]; BVerfGE 90, 128 [136]).

    Unmittelbarkeit ist ein Begriff des Verfassungsprozessrechts, der im Lichte der Funktion des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu verstehen und auszulegen ist (BVerfGE 70, 35 [50 f.]; 90, 128 [136]).

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.11.2001 - LVG 11/01
    Der Beschwerdeführer muss geltend machen können, dass er gerade durch das Gesetz und nicht erst durch seinen Vollzug in seinen Grundrechten betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 14.01.1998 - 1 BvR 1995, 2248/94 -, BVerfGE 97, 157 [164]; LVerfG, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 7/2001 -, Umdruck, S. 5).

    In diesem Fall kann bereits in der von dem Gesetz hervorgerufenen Verhaltenssteuerung eine Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Sphäre und damit eine unmittelbare Betroffenheit im Sinne des Verfassungsprozessrechts liegen (vgl. BVerfGE 97, 157 [164]; LVerfG MV, Zwischenurt. v. 06.05.1999 - LVerfG 2/98 -, NVwZ-RR 1999, 617 = DÖV 1999, 643 = SächsVBl. 1999, 248; Buchholz/Rau, NVwZ 2000, 396 [397]).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.07.2001 - LVG 7/01
    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.11.2001 - LVG 11/01
    Das Erfordernis der Unmittelbarkeit ist erfüllt, wenn bereits das angegriffene Gesetz in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt, die Betroffenheit des Beschwerdeführers also nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt wird oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 2 BvR 397, 398,399/823 -, BVerfGE 70, 35 [50]; Beschl. v. 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 [135 f.]; LVerfG, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 7/2001 -, Umdruck, S. 4).

    Der Beschwerdeführer muss geltend machen können, dass er gerade durch das Gesetz und nicht erst durch seinen Vollzug in seinen Grundrechten betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 14.01.1998 - 1 BvR 1995, 2248/94 -, BVerfGE 97, 157 [164]; LVerfG, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 7/2001 -, Umdruck, S. 5).

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.11.2001 - LVG 11/01
    Setzt nämlich das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt zu beeinflussenden Vollziehungsakt voraus, so wird die Rechtssphäre des Einzelnen regelmäßig erst durch diesen Akt berührt (BVerfG, Urt. v. 22.05.1963 - 1 BvR 78/56 -, BVerfGE 16, 147 [158]; BVerfGE 90, 128 [136]).
  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

    Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.11.2001 - LVG 11/01
    So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die unmittelbare Anfechtung eines Gesetzes vor Erlass eines Vollzugsakts zulässig, wenn das Gesetz den Betroffenen schon vorher zu Dispositionen veranlasst, die er nach späterem Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren kann (BVerfGE 70, 35 [51]; BVerfG, Beschl. v. 18.12.1985 - 2 BvR 1167, 1185, 1636/84, 308/85 und 2 BvQ 18/84 - BVerfGE 71, 305 [334 f.]; BVerfGE 90, 128 [136]).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 7/05

    Nivellierungsverbot beim interkommunalen Finanzausgleich

    Das beanstandete Gesetz bestimmt nicht lediglich einen Rahmen für den Eingriff, indem es die Verwaltung zu Maßnahmen bloß ermächtigt, so dass erst die spätere Verwaltungsentscheidung in Rechte des Betroffenen eingreifen kann (LVerfG LSA, Beschl. v. 13.11.2001 - LVG 11/01 -, LVerfGE 12, 394 [396], mit Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 2 BvR 397-399/82 -, BVerfGE 70, 35 [50]; Beschl. v. 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 [135 f]; vgl. auch LVerfG LSA, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 8/01 -, LVerfGE 12, 387 [390]).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2002 - LVG 9/01
    Diesen Grundsatz hat das Gericht zuletzt in dem Verfahren LVG 11/01 (Beschluss vom 13.11.2001) erneut betont, in welchem es die Verfassungsbeschwerde gegen (den durch das Änderungsgesetz 2000 eingefügten) § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt mangels Unmittelbarkeit dieser Regelung als unzulässig verworfen hat.
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 21/05

    Schutz der Gemeinde vor der Wegnahme von der Gemeinde verfassungsmäßig

    Das beanstandete Gesetz bestimmt nicht lediglich einen Rahmen für den Eingriff, indem es die Verwaltung zu Maßnahmen bloß ermächtigt, so dass erst die spätere Verwaltungsentscheidung in Rechte des Betroffenen eingreifen kann (LVerfG LSA, Beschl. v. 13.11.2001 - LVG 11/01 -, LVerfGE 12, 394 [396], mit Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 2 BvR 397-399/82 -, BVerfGE 70, 35 [50]; Beschl. v. 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 [135 f]; vgl. auch LVerfG LSA, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 8/01 -, LVerfGE 12, 387 [390]).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 28.01.2008 - LVG 2/08

    Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis für eine Verfassungsbeschwerde zum

    Setzt nämlich das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt zu beeinflussenden Vollziehungsakt voraus, so wird die Rechtssphäre des Einzelnen regelmäßig erst durch diesen Akt berührt (LVerfG, Beschl. v. 13.11.2001 - LVG 11/01 - LVerfGE 12, S. 394 [396] m. w. N.).
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